44. BimSchV
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Motoranlagen
Mit Beratung und Nachweisführung.

Messungen nach der 44. Bundesimmissionsschutzverordnung

Pflichten der Betreiber

Einordnung & Registrierung: Mittelgroße Feuerungsanlagen (1–50 MW) müssen bei der zuständigen Behörde registriert werden. Bestandsanlagen bis 01.12.2023, Neuanlagen vor Inbetriebnahme (§6 44. BImSchV).

Messungen in Intervallen: Erstmessung nach Inbetriebnahme, dann regelmäßig: <20 MW alle 3 Jahre, ≥20 MW jährlich (§21 ff.). Große Anlagen (>25 MW) teils kontinuierlich überwacht.

Dokumentation und Nachweise: Betriebsdaten (z. B. Betriebsstunden, Brennstoffe, Abgasreinigung) müssen aufgezeichnet und auf Verlangen vorgelegt werden (§7).

Fristenmanagement: Übergangsfristen für strengere Grenzwerte enden z. B. am 01.01.2025 oder 01.01.2030 (§39). Versäumnisse können zu Auflagen oder Bußgeldern führen.

Meldung und Fristen
 

Registrierung:
Bestandsanlagen mussten bis zum 01.12.2023 bei der zuständigen Landesbehörde registriert werden (§ 6). Neuanlagen sind vor der Inbetriebnahme anzumelden.

Erstmessung:
Für Bestandsanlagen war die Erstmessung – abhängig von der Anlagengröße – bis zum 20.06.2022 durchzuführen. Bei Neuanlagen hat sie innerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme zu erfolgen (§ 21).

Wiederkehrende Messungen:
Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 20 MW sind alle drei Jahre zu messen, Anlagen ab 20 MW jährlich. Bei bestimmten Brennstoffen (z. B. Stroh) ist eine kontinuierliche Messung vorgeschrieben (§§ 22–24).

Übergangsfristen:
Neue Grenzwerte gelten für Anlagen ab 5 MW ab dem 01.01.2025 und für Anlagen unter 5 MW ab dem 01.01.2030. Für kleinere Biomasseanlagen greifen die Vorgaben teilweise erst ab 2028 (§ 39).

Meldungen bei Überschreitungen:
Bei Überschreitungen von Grenzwerten sind unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen und die zuständige Behörde zu informieren (§ 7 Abs. 3).

Sonstige Meldepflichten:
Störungen, Änderungen des Anlagenbetriebs sowie Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen können anzeigepflichtig sein. 

Zuständig ist die jeweilige Landes-Immissionsschutzbehörde. Meldungen können über Online-Portale erfolgen.

Unser Service
für Sie

Wir unterstützen Sie zuverlässig bei der Durchführung aller gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsmessungen für Ihre Anlage. Von der Erstmessung über wiederkehrende Prüfungen bis hin zu Sondermessungen sorgen wir für eine fachgerechte und termingerechte Umsetzung.

Selbstverständlich übernehmen wir auch die vollständige Dokumentation sowie die Aufbereitung der Messergebnisse für Behörden und Nachweise. So stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden – effizient, transparent und rechtssicher.

Ablauf

01

Melden Sie Sich bei uns

Melden Sie sich bei uns per Mail oder rufen Sie uns für ein Erstgespräch an.

02

Termin Abstimmen

Wir besprechen einen Termin damit Sie wissen wann die Arbeiten durchgeführt werden

03

Arbeiten durchführen

Die erforderlichen Arbeiten führen wir sorgfältig und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durch.

04

Dokumentation

Die Ergebnisse werden für Sie gemäß den gesetzlichen Vorgaben dokumentiert und Ihnen anschließend übermittelt.

Kosten für die Messung

Damit Sie von Anfang an volle Kostentransparenz haben, erstellen wir Ihnen gerne ein individuell auf Ihr Objekt abgestimmtes und detailliertes Angebot. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Faktoren, sodass Sie eine verlässliche und nachvollziehbare Grundlage für Ihre Planung erhalten.

Ab 800€

Messungen nach 44. BimSchV innerhalb von Wuppertal

Ab 1000€

Messungen nach 44. BimSchV Deutschlandweit

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